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Anordnung eines Wechselmodells
von Heinrich Seidel
Der BGH hat mit Beschluss vom 1.02.2017 eine bemerkenswerte Entscheidung zum Wechselmodell getroffen. Der Vater beantragte die Anordnung einer Umgangsregelung, die im Ergebnis auf ein paritätisches Wechselmodell hinauslief. Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten den Antrag zurückgewiesen. Der BGH stellt fest, dass das Familiengericht nach§ 1684 Abs. 3 BGB den Umfang des Umgangs regeln kann und das Gesetz keine Beschränkung dahingehend enthält, dass die Umgangsregelung nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen darf. Maßstab sei das Kindeswohl. Das Wechselmodell stelle höhere Anforderungen an die Beteiligten, die im Einzelfall zu prüfen seien. Hierzu gehöre auch die persönliche Anhörung des Kindes , die das OLG unterlassen hatte. Es hatte ein Wechselmodell durch Anordnung einer Umgangsregelung für unzulässig gehalten. Das Verfahren wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen ( BGH, Beschuss vom 1.02.2017, XII ZB 601/15 ).
Anmerkung: es steht fest, dass das Wechselmodell erhebliche Anforderungen an die Eltern, aber noch mehr an die betroffenen Kinder stellt, als andere Modelle. Es liegt die Gefahr auf der Hand, dass sie nicht wissen, wo sie "zu Hause" sind. Ein Wechselmodell dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn Vater und Mutter nahe beieinander wohnen, so dass nicht ständig das Umfeld wechselt und der Schulbesuch erschwert wird. Auch dürfte das Wechselmodell im Einzelfall Probleme des Kindesunterhaltes aufwerfen, die zu klären sind. Man darf gespannt sein !