Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

von Heinrich Seidel

Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Anweisung des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin " bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern". Nach Auffassung des BAG war die Anweisung rechtens, § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber das Recht der zeitlich früheren Anforderung UND sogar das Recht, den Nachweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern. So z. B. auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit. Nach Auffassung des BAG wird die Geltung dieser Vorschrift weder durch den einschlägigen Tarifvertrag, noch durch eine betriebliche Übung eingeschränkt (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Zumindest die zweite Variante ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht selbstverständlich.

Zurück

Copyright 2025 Alle Rechte vorbehalten.
Diese Website verwendet Cookies – nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
OK