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Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
von Heinrich Seidel
Abmahnung erforderlich!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der sogenannten " Emmely"- Entscheidung klargestellt, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein können, wenn sie Sachen von nur geringem Wert betreffen und nur ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist. Es bedarf aber stets einer umfassenden Interessenabwägung. Im konkreten Fall kam der betroffenen Verkäuferin mit Kassentätigkeit zugute, dass sie über 30 Jahre im Wesentlichen beanstandungsfrei bei dem beklagten Unternehmen gearbeitet hatte, d.h., einen erheblichen Vertrauensvorschuss erworben hatte. Laut Bundesarbeitsgericht wäre nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abmahnung ausreichend gewesen. In Anbetracht dieser Entscheidung sind Arbeitgeber auch in Zukunft gut beraten, wenn sie den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin bei pflichtwidrigem Fehlverhalten vor einer Kündigung abmahnen.