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Baurecht; VOB/B
von Heinrich Seidel
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die VOB/B privilegiert, wenn sie als Ganzes verwendet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die VOB/B als Ganzes eine ausgewogene Regelung darstellt. D.h., in einem solchen Fall unterliegen die einzelnen Regelungen nicht der Überprüfung anhand der §§ 307 ff. BGB. Mit Urteil vom 24.07.2008 hat der BGH nun entschieden, dass diese Privilegierng nicht gilt, wenn die VOB/B als Ganzes gegenüber einem Verbraucher verwendet wird. Das Gericht hat keine Aussage dazu getroffen, ob die Privilegierung gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, auch in Zukunft Bestand hat.