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"Die Wahrheit interessiert mich nicht."
von Heinrich Seidel
Vor dem Landgericht beantragte eine Prozeßpartei, einen Zeugen im Ausland zu vernehmen, woraufhin der zuständige Richter im weiteren Verlauf bekundete, " Die Wahrheit interessiert mich nicht ". Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit wurde in mehreren Instanzen abgelehnt, woraufhin die betroffene Partei Verfassungsbeschwerde zum BVerfG einreichte. Dieses gab dem Beschwerdeführer Recht. Das BVerfG sieht in der Bekundung des Richters, an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht - nämlich der Wahrheitsfindung auf der Grundlage des Parteivorbringens mitzuwirken - nicht interessiert zu sein, einen Tatbestand , der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt und in der Ablehnung des Befangenheitsantrags einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Ob auch andere Unmutsäußerungen von Richtern, die gelegentlich vorkommen ( manchmal auch nicht ohne Grund !!), Befangenheitsanträge rechtfertigen können, hat das BVerfG offengelassen. Es käme auf einen Versuch an !! ( BVerfG, Beschluss vom 12.12 2012 - BvR 1750/12).