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Dreiteilungsmethode im Unterhaltsrecht verfassungswidrig

von Heinrich Seidel

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedarfsbestimmung nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen mittels Dreiteilung für verfassungswidrig erklärt ( Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10 ). Die Figur der " wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse " war von dem Bundesgerichtshof entwickelt worden und stellte eine Abkehr von dem gesetzlichen Grundsatz dar, wonach sich der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet , was wiederum eine gewisse Lebensstandardgarantie bedeutet. Bei Wiederheirat des Unterhalt schuldenden Ehemannes sollte der Bedarf des Ehemannes, der geschiedenen Ehefrau und der neuen Ehefrau durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens ermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Methode für verfassungswidrig wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Es sei mit § 1578 BGB nicht vereinbar, nachehezeitliche Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsschuldners ( durch Wiederheirat ) bereits auf der Bedarfsebene zu berücksichtigen. Im Klartext : die Methode des BGH widersprach dem Gesetz und dem Leitbild des Gesetzgebers von der Ehe. Wie es mit der Berechnung des Unterhaltes in solchen Fällen weiterhehen wird, ist nach dem Beschluss des BVerfG offen. Klar ist nur, das in solchen Fällen nicht mehr bei dem Bedarf, sondern bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist. Betroffenen ist zu raten, ihren Unterhaltsanspruch überprüfen zu lassen. Eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigt in der Regel eine Abänderungsklage. Vorsicht ist allerdings geboten, da nicht absehbar ist, wie die Gerichte mit der Situation nach dem Beschluss des BVerfG umgehen werden.

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