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Europäische Erbrechtsverordnung
von Heinrich Seidel
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Wesentlicher Punkt: für Erbfälle ab 16.08.2015 findet nicht mehr das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser/die Erblasserin war. Es gilt vielmehr das Recht des Staates, in dem der Verstorbene/ die Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte bspw. der Erblasser/ die Erblasserin mit deutscher Staatsangehörigkeit den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gilt spanisches Recht. Aber: letztwillige Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet worden sind, geniessen Bestandsschutz ( Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. 2015 Teil I S. 1042).