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Forderungssicherungsgesetz

von Heinrich Seidel

Der Gesetzgeber hat zur Stärkung der Bauwirtschaft diverse gesetzliche Regelungen geändert bzw. eingeführt. Durch die Änderung des § 632a BGB hat der Auftragnehmer nunmehr einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wie es bisher nur die VOB/B vorsah, und zwar nicht nur für abgeschlossene Teile des Bauwerks, sondern in der Höhe, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erhalten hat. Er hat allerdings eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent zu leisten, die auch durch Einbehalt des Auftraggebers erbracht werden kann. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 BGB besteht zukünftig nur noch in Höhe des zweifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. In § 648a BGB wurde klargestellt, dass der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheitsleistung nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Zudem hat der Unternehmer jetzt einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Sicherheit, während er bisher lediglich die Arbeiten einstellen konnte, wenn die Sicherheit nicht erbracht wurde. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen die Vergütung aufrechnen kann, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Abrechnung des Unternehmers nach Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller nach § 649 BGB wurde erleichtert. Nach der geänderten Regelung wird vermutet, dass dem Unternehmer fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Durch die Änderungen in den §§ 308, 309 und 310 BGB wurde die Privilegierung der VOB/B gegenüber AGB- Vorschriften aufgehoben. ( 07.11.2008)

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