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Gewährleistung beim Kaufvertrag
von Heinrich Seidel
Umfang der Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Umstritten war bisher der Umfang der Nacherfüllung des Verkäufers einer mangelhaften Ware beim Kaufvertrag, wenn der Käufer diese eingebaut hatte ( Parkett, Fliesen, etc.). Schuldet der Verkäufer in einem solchen Fall auch den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbauder Ersatzware ? Das nationale Recht sieht vor, dass der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, § 439 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat bisher gemeint, darin seien zwar die Kosten für den Ausbau der fehlerhaften Ware, nicht aber diejenigen für den Einbau der Ersatzlieferung beinhaltet. Jetzt hatte sich der Europäische Gerichtshof auf Vorlage mehrerer nationaler Gerichte mit der Thematik zu befassen. Hintergrund ist Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG, der ebenfalls die Haftung des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Gutes - auf europäischer Ebene - regelt. Mit umfangreichen Erwägungen, die an dieser Stelle nicht wiedergegeben werden sollen, kommt der EuGH im Großen und Ganzen zu dem Ergebnis, daß die Nacherfüllung des Verkäufers auch den Ausbau der fehlerhaften Ware und den Einbau der Ersatzware zu umfassen hat, da dem Käufer kein Schaden entstehen soll. Für den Fall der Unverhältnismäßigkeit, soll aber eine Begrenzung der Kosten möglich sein ( EuGH vom 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09 ). Damit ist zumindest in einem gewissen Umfang Klarheit geschaffen.