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Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

von Heinrich Seidel

Der Arbeitnehmer arbeitete bei einem Einzelhandelsunternehmen, zunächst als Helfer in der Waschstraße, dann als Ladenhilfe. Nach mehreren Umsetzungen und Erkrankungen des Arbeitnehmers wurde dieser schließlich angewiesen, in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Er weigerte sich. Sein muslimischer Glaube verbiete ihm den Umgang mit alkoholischen Getränken, so auch das Ein- und Ausräumen der alkoholischen Produkte. Es folgten eine fristlose, außerordentliche und eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsverweigerung. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatte die ordentliche Kündigung für gerechtfertigt gehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es führt aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeiten im Getränkebereich nicht wirksam zugewiesen habe, soweit er ihn damit in Glaubenskonflikte gebracht habe ( § 106 GewO ). Eine solche Weisung würde häufig nicht billigem Ermessen entsprechen, soweit sie mit fundamentalen, unüberwindbaren Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers kollidieren würde ( Art. 4 GG ). Allerdings komme in solchen Fällen aber eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Dies allerdings erst, wenn der Arbeitgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft und soche nicht festgestellt habe. Hierzu hatte das LAG nichts festgestellt (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09).

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