Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Kein Altersphasenmodell beim Ehegattenunterhalt

von Heinrich Seidel

BGH: Erwerbsobliegenheit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2011 dem sogenannten Altersphasenmodell erneut eine Absage erteilt. Der geschiedene Ehemann begehrte Abänderung eines Untehaltsvergleiches, mit dem er sich zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt an die geschiedene Ehefrau verpflichtet hatte. Nach seiner Auffassung sei der Mutter des nunmehr neunjährigen Kindes eine Ganztagstätigkeit zuzumuten. Diese ging einer Halbtagstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hatte geurteilt , der geschiedenen Ehefrau sei noch eine Übergangszeit zuzubilligen, da sich das Kind über längere Zeit in einer Pflegefamilie aufgehalten habe und eine Abänderung abgelehnt. Dem BGH waren diese Erwägungen zu pauschal. Er stellte ( erneut ) fest, daß eine geschiedene Ehefrau grundsätzlich ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit im Sinne einer Ganztagstätigkeit treffe und über diesen Zeitpunkt hinaus nur ausnahmsweise im Rahmen von Billigkeitserwägungen, bei Vorliegen von kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen eine Unterhaltspflicht in Betracht komme. Solche Gründe konnte der BGH anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, zumal die Tochter unstreitig im Rahmen einer offenen Ganztagsschule ganztägig betreut werden konnte. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zurück

Copyright 2025 Alle Rechte vorbehalten.
Diese Website verwendet Cookies – nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
OK