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Kein Altersphasenmodell beim Ehegattenunterhalt
von Heinrich Seidel
BGH: Erwerbsobliegenheit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Juni 2011 dem sogenannten Altersphasenmodell erneut eine Absage erteilt. Der geschiedene Ehemann begehrte Abänderung eines Untehaltsvergleiches, mit dem er sich zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt an die geschiedene Ehefrau verpflichtet hatte. Nach seiner Auffassung sei der Mutter des nunmehr neunjährigen Kindes eine Ganztagstätigkeit zuzumuten. Diese ging einer Halbtagstätigkeit nach. Das Berufungsgericht hatte geurteilt , der geschiedenen Ehefrau sei noch eine Übergangszeit zuzubilligen, da sich das Kind über längere Zeit in einer Pflegefamilie aufgehalten habe und eine Abänderung abgelehnt. Dem BGH waren diese Erwägungen zu pauschal. Er stellte ( erneut ) fest, daß eine geschiedene Ehefrau grundsätzlich ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit im Sinne einer Ganztagstätigkeit treffe und über diesen Zeitpunkt hinaus nur ausnahmsweise im Rahmen von Billigkeitserwägungen, bei Vorliegen von kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen eine Unterhaltspflicht in Betracht komme. Solche Gründe konnte der BGH anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, zumal die Tochter unstreitig im Rahmen einer offenen Ganztagsschule ganztägig betreut werden konnte. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Berufungsgericht zurückverwiesen.