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Keine anlasslose Überwachung am Arbeitsplatz

von Heinrich Seidel

Eine bemerkenswerte neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: der Kläger war bei der Arbeitgeberin als Webentwickler beschäftigt , die private Nutzung der betrieblichen Hardware und Software war ihm untersagt . Die Arbeitgeberin installierte auf ihren dienstlichen PCs eine Software , mit der sämtliche Tastatureingaben protokolliert und in regelmäßigen Zeitabständen Screenshots gefertigt wurden ( " Keylogger"). Sie informierte die Mitarbeiter darüber und forderte sie auf , ihr mitzuteilen, wenn sie damit nicht einverstanden seien. Der Kläger widersprach nicht. Später kam heraus ,dass er den PC auch zu privaten Zwecken genutzt hatte. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte in drei Instanzen Erfolg. Laut BAG stellt zwar die vom Kläger eingeräumte Privatnutzung einen Pflichtverstoß dar, der jedoch nicht so gravierend sei, dass er eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen könne.Die durch die Auswertung des Keyloggers erlangten Informationen über die darüber hinausgehende , offensichtlich exzessive Privatnutzung des dienstlichen PC , die eine außerordentliche Kündigung hätte rechtfertigen können , ließ das BAG unverwertet. Zur Begründung bezieht sich das BAG im Großen und Ganzen auf die Rechtsprechung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Die maßgebliche Norm in diesem Zusammenhang ist Paragraph 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Grundsätzlich ist entscheidend, daß vor der Überwachung, unabhängig davon, ob sie heimlich oder mit Kenntnis des Arbeitnehmers erfolgt , ein konkreter Verdacht vorliegen muss. Es muss nicht unbedingt der Verdacht einer Straftat vorliegen, vielmehr reicht auch der Verdacht eines Pflichtverstoßes aus. Hierbei ist jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung beizumessen . Dieser ist in der Regel nur dann gewahrt, wenn keine andere Möglichkeit der Aufklärung in Betracht kommt und die Überwachung auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Der Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes führt laut BAG in der Regel zur prozessualen Unverwertbarkeit der so erlangten Informationen ( BAG, Urteil vom 27.7.2017 - 2 AZR 681/ 16).

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