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Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit
von Heinrich Seidel
Der BGH hat in einem Urteil vom 1.08.2013 entschieden, dass einem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn Werkleistungen in Schwarzarbeit ausgeführt werden. Geklagt hatte eine Auftraggeberin, in deren Auftrag ein Handwerker die Grundstücksauffahrt gepflastert hatte. Das Pflaster hatte nicht die notwendige Festigkeit aufgewiesen und war mangelhaft. Die Arbeiten sollten in bar ohne Rechnung bezahlt werden. Der BGH stellte nun fest, dass solche Werkverträge insgesamt nichtig sind, da sie gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzArbG verstossen. Voraussetzung ist jedoch, das beiden Parteine bewusst mitmachen.
Kommentar: es war höchste Zeit, dass diese Frage höchstrichterlich geklärt wurde. Bisher wurde von der Rechtsprechung und der Fachliteratur thematisiert, ob in solchen Fällen ein Vertrag insgesamt nichtig sei oder vielleicht doch Gewährleistungsansprüche gegeben sein würden. Die überwiegende Rechtsprechung hat Gewährleistungsansprüche auch in solchen Fällen zugesprochen. Jetzt wissen die Beteiligten "was Sache ist". Ein großer Vorteil insbesondere für die " anständigen Handwerker" ( AZ des BGH. VII ZR 6/13 ).