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Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen

von Heinrich Seidel

Mit Urteil vom 26.01.2012 hat der EuGH entschieden, dass Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen auch dann mit EU - Recht vereinbar sind, wenn ein wiederkehrender oder dauerhafter Bedarf vorliegt. Der EuGH hat damit auf eine Vorlage des BAG reagiert, das die Zulässigkeit solcher Befristungen in Frage gestellt hatte. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von 13 (!!!) befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein- Westfalen beschäftigt und zog wegen der Befristung des letzten Arbeitsvertrages vor das Arbeitsgericht.
Damit hat der EuGH im Grunde genommen die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit von Kettenbefristungen bestätigt. Gegenteilige Meinungen, wonach der Abschluss befristeter Verträge grundsätzlich oder ab einer bestimmten Anzahl unzulässig sein soll, finden in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Auch das Vorliegen eines wiederholten Vertretungsbedarfs oder anderer Sachgründe, die wiederholt vorliegen, vermögen die darauf gestützten Befristungen nicht auszuschliessen.
Nach Affassung der EuGH und der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist immer nur die Wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages zu prüfen. Auf die Frage, ob die vorausgegangenen Befristungen wirksam waren kommt es allenfalls dann an, wenn sich der Arbeitnehmer die Überprüfung des Vertrages bei dessen Abschluss vorbehalten hat. Das BAG geht allerdings hinsichtlich der zu überprüfenden Prognose von steigenden Anforderungen mit der zunehmenden Anzahl der vorausgegangenen Befristungen aus ( EuGH vom 26.01.2012, C-586/10 ).

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