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"Unsinn" macht befangen!

von Heinrich Seidel

In einem Betriebsgebäude war eine Türschwelle eingebaut worden, die ein Befahren mit einem Rollstuhl unmöglich machte. Mit Blick auf die Verpflichtung für Arbeitgeber, ab einer bestimmten Betriebsgröße Schwerbehinderte einzustellen, fragte der Antragstellervertreter den Gutachter, ob die Ausführung der Türschwelle nicht den Regeln der Technik widersprechen würde. Der Sachverständige antwortete "Diese Frage ist Unsinn. Solche arbeitsrechtlichen Themen interessieren mich nicht."Laut OLG Stuttgart war die darauf hin erfolgte Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit berechtigt. Durch die Bezeichnung einer berechtigten Frage des Antragstellervertreters als Unsinn hat es der Sachverständige an der gebotenen Sachlichkeit fehlen lassen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist zu begrüssen, sie stellt klar, dass sich ein Prozessvertreter nicht alles gefallen lassen muss, auch wenn in der Sache hart gestritten wird ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017, 13 W 13/17 ).

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