Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs

von Heinrich Seidel

Ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzllichen Mindesturlaubsanspruchs kann auf Grund tariflicher Ausschlussfristen verfallen, da es sich um einen Geldanspruch handelt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Arbeitnehmerin seit mehreren Jahren arbeitsunfähig krank war. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich zum 31.03.2008. Im Jahre 2009 machte die Arbeitnehmerin Abgeltung von Urlaubsansprüchen geltend. Der einschlägige Tarifvertrag sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Das BAG sieht den Urlaubsabgeltungsanspruch als verfallen an. Für den Anspruch auf Abgeltung des vereinbarten Mehrurlaubs hätte dies schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG gegolten. Aber auch der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs sei verfallen, so das BAG. Nach der reformierten Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um ein Surrogat, sondern um einen reinen Geldanspruch, welcher wie alle anderen Ansprüche mit Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen verfällt ( BAG vom 09.08.2011-9 AZR 365/10 ). Die Konsequenz: auch solche Ansprüche sind nun rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfristen geltend zu machen.

Zurück

Copyright 2024 Alle Rechte vorbehalten.
Diese Website verwendet Cookies – nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
OK