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Vergleich per E-Mail?

von Heinrich Seidel

Inwieweit eine E-Mail die Schriftform wahrt, ist umstritten. Die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich. So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine einfache E-Mail nicht das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr.1 S. 2 VOB/B wahrt, so dass mit einer Mängelanzeige per E-Mail (ohne Signatur) die Verjährung nicht unterbrochen wird (a. A. OLG Köln, IBR 2017, 192). Das OLG Hamm hatte jetzt zu entscheiden, ob ein per E-Mail geschlossener Vergleich wirksam ist, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Das OLG Hamm sagt ja . Nach seiner Auffassung ist die telekommunikative Übermittlung von wechselseitigen Willenserklärungen ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu wahren ( OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 - 21 U 142 ). Aber Vorsicht ! Die Frage sollte in jedem Einzelfall überlegt werden, es kommt darauf an, welche Vereinbarungen genau getroffen wurden und um was es gerade geht.

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