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Versorgungsausgleich
von Heinrich Seidel
Der Gesetzgeber hat den Versorgungsausgleich reformiert. Das Gesetz tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Wichtigste Änderung: der Grundsatz der internen Teilung. Das bisherige Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichsten Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschiedes über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Angleichung der Anrechte entstanden teilweise Wertverzerrungen und damit verbundene, ungerechte Teilungsergebnisse. Künftig wird jedes Anrecht in dem jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann ein eigenes " Rentenkonto ", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Nur ausnahmsweise soll es noch die externe Teilung geben. In manchen Fällen - bei geringen Ausgleichswerten - findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, für Vereinbarungen gibt es größere Spielräume. Alle Regelungen zum Versorgungsausgleich werden in einem Gesetz zusammengefasst. In der jetzigen Situation müssen Scheidungswillige sorgfältig prüfen lassen, ob sie den Scheidungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt einreichen lassen, oder bis zum 01.09.2009 zuwarten. Ab diesem Zeitpunkt gilt das neue Recht.(15.05.2009 )