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Verteilung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung

von Heinrich Seidel

Mit einem Beschluss vom 22.02.2017 hat der BGH eine unklare Rechtslage bei der Verteilung des Übeerlöses aus der Zwangsversteigerung beendet.Der Fall in Kürze : die Eheleute waren geschieden. Nachdem der Antragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war,wurde dieses nach der Trennung und auch noch nach der rechtskräftigen Scheidung von der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern weiter bewohnt. Es folgte die Teilungsversteigerung. Da sich die Beteiligten nicht einigen konnten, wurde der Übererlös von dem Zwangsversteigerungsgericht hinterlegt.Die Antragstellerin klagte auf Auszahlung des hälftigen Betrages. Der Antragsgegner machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich,Nutzungsentschädigung, sowie anderen, ebenfalls gemeinschaftsfremden Ansprüchen geltend und erklärte hilfsweise eine Aufrechnung. Das OLG kam zu dem Ergebnis, die ( angeblichen ) Gegenansprüche könnten dem Auszahlungsanspruch nicht entgegengehalten werden, da sie gemeinschaftsfremd seien. Solche Ansprüche könnten gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses nicht im Wege eines ZBR geltend gemacht werden. Die Aufrechnung greife nicht durch. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Zunächst kommt er zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaft mit der Versteigerung nicht aufgelöst werde, sondern sich an dem Erlös fortsetze. Mit umfangreichen dogmatischen Erwägungen kommt der BGH dann zu dem weiteren Ergebnis, dass dem Anspruch auf Verteilung des Übererlöses nicht aussergemeinschaftliche Einwendungen entgegengehalten werden können. Das wesentliche Argument ist letztendlich, dass §§ 749 Abs. 1, 752 S. 1 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 NHintG einen Anspruch auf jederzeitige Teilung vorsehen würden und es nicht gerechtfertigt sei, dass ein solcher Anspruch durch ( angelbliche) gemeinschaftsfremde Gegenrechte u. U. auf lange Zeit verhindert werden könne.Die geltend gemachten Einwendungen würden nicht auf dem Recht der Gemeinschaft beruhen. Nutzungsvergütung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung könne im Übrigen nach § 745 Abs. 2 BGB nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Daher sei auch die erklärte Aufrechnung nicht stichhaltig ( BGH, Beschluss vom 22.02.2017-XII ZB 137/16). Man kann nur begrüssen, das der BGH in dieser sehr wichtigen Frage nun Klarheit geschaffen hat. Diese Fälle kommen oft vor und es geht meistens auch nicht um " Peanuts ". Man muss bedenken, dass bei einer Zwangsversteigerung der Übererlös verteilt wird und derjenige Ehegatte, dem andere Ansprüche, etwa auf Zugewinnausgleich, zustehen, seine Ansprüche am Ende gesondert einklagen muss. Bis zu einer Entscheidung hat der andere Ehegatte das Geld möglicherweise schon ausgegeben und der andere das Nachsehen.

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