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Anwaltskosten
Rechtsanwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich in der Regel nach dem Gegenstandswert. Unter Gegenstandswert versteht man den " objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten" an der Sache. Geht es dabei um eine Geldforderung, so ist der Gegenstandswert die Höhe der Forderung, die geltend gemacht oder abgewehrt werden soll. Bei "nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten" ist der Gegenstandswert den besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aus der Rechtsprechung zu entnehmen. Liegt beides nicht vor, so ist nach den einschlägigen Vorschriften des RVG der Regelstreitwert von 4000,- bis 5000,- € anzusetzen. Die Gebührensätze für den jeweiligen Gegenstandswert sind dem Vergütungsverzeichnis zu dem RVG zu entnehmen.
Sofern sich das Mandat auf eine Beratung oder auch mehrere Beratungsgespräche beschränkt, so wird das Anwaltshonorar auf Stundensatzbasis abgerechnet. Für eine sogenannte Erstberatung beträgt die Beratungsgebühr gegenüber einem Verbraucher nicht mehr als 190,- € zzgl. MWSt.
Ist der Mandant zur Übernahme der Kosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, so kann Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Übrigens: gelegentlich werben Rechtsanwälte mit "Niedrigstpreisen" , z.B. für die sogenannte "Online- Scheidung". Solche Werbung ist zumindest unseriös, da die Gebühren für gerichtliche Verfahren im RVG vorgegeben sind und somit bei den einen Kanzleien nicht anders sein können , als bei den anderen.
Gerne erteilen wir Ihnen Auskunft über die Kosten, die in Ihrem Fall anfallen können.